Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle von der Toffee Tec GmbH, Sweet Tec GmbH, Ragolds GmbH, Ragolds Management Service GmbH und Sweet Pack Tec GmbH (nachfolgend: „wir“ oder „uns„) erteilten Aufträge für die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistung (nachfolgend gemeinsam: „Lieferungen„) und allen dadurch begründeten Geschäftsbeziehungen zwischen uns und den Verkäufern, Leistungserbringern oder Lieferanten (nachfolgend gemeinsam: „Verkäufer„) gelten ausschließlich nachfolgende Einkaufsbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Anderslautenden Bedingungen des jeweiligen Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

Voraussetzung für die Geltung dieser Einkaufsbedingungen ist jedoch, dass der Verkäufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall und ungeachtet von Formerfordernissen Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, genügt zur Wahrung der schriftlichen Form nach diesen Einkaufsbedingungen die Übermittlung per E-Mail, Telefax, Brief, sonstiger elektronischer Form (z.B. über SAP) oder Textform.

2. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

3. Auftragserteilung
Aufträge von uns werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Der Inhalt mündlich erteilter Aufträge ist erst dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wird.

4. Auftragsbestätigung
Von uns erteilte Aufträge sind innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen (z. B. durch Versendung der Ware). Eine spätere oder vom Auftrag abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

Die in den Aufträgen aufgegebenen Mengen dürfen nur mit unserem Einverständnis über- oder unterschritten werden. Das Einverständnis gilt als erteilt, wenn die Auftragsware in Silofahrzeugen als Schütt- bzw. Flüssiggut angeliefert wird und die Abweichung max. +/- 3% der Gesamtmenge beträgt.

5. Liefertermin, Verzug, Verzugspauschale, Leistung durch Dritte
Vereinbarte Liefertermine (Frist, Datum und/oder Uhrzeit) sind bindend. Kann der Verkäufer erkennen, dass er seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns davon unverzüglich schriftlich, unter Angabe von Gründen, in Kenntnis zu setzen.

Bei einer Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine kommt der Verkäufer ohne weitere Mahnung in Verzug, es sei denn, der Verkäufer hat dies nicht zu vertreten. Im Verzugsfall stehen uns unsere gesetzlichen Rechte zu; insbesondere sind wir berechtigt, (i) weiterhin Lieferung zu verlangen oder, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, (ii) vom Vertrag zurückzutreten oder (iii) Ansprüche auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung geltend zu machen (ggf. einschließlich Kosten für Deckungskäufe).

Zusätzlich behalten wir uns im Verzugsfall vor, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des vom Verzug betroffenen Auftragswerts pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, maximal jedoch 5%. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalierte Verzugsschadensersatz ist auf einen tatsächlich entstandenen Schaden anzurechnen.

Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht dazu berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle einer mit unserer Zustimmung erfolgenden Leistungserbringung durch Dritte hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Bestimmungen des betreffenden Auftrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen (insbesondere Ziffer 13) eingehalten werden. Der Verkäufer hat bei der Beauftragung Dritter ferner darauf zu achten und durch angemessene Maßnahmen zu überprüfen, dass Dritte die geltenden umwelt-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Standards einhalten (z.B. bezüglich Arbeitserlaubnisse, Mindestlohn, Arbeitssicherheit).

6. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
Im Falle einer nicht unerheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers haben wir das Recht, von dem Auftrag durch einseitige schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern mit einer vertragsgemäßen Erfüllung des Auftrags nicht mehr zu rechnen ist.

7. Preise
Die angegebenen Preise sind Festpreise (reiner Warenwert ohne Mehrwertsteuer) und verstehen sich einschließlich Verpackung und Frachtkosten DDP, von uns genannter Lieferort (Incoterms® 2020), gestellt. Leihgebinde werden vom Verkäufer auf eigene Kosten zurückbefördert.

8. Gefahrenübergang
Der vereinbarte Lieferort (siehe Ziffer 7) ist zugleich der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Auftragsware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Auftragsware am Erfüllungsort übergeben wird.

9. Versicherungen, Produkt- und sonstige Haftung
Der Verkäufer verfügt über eine ausreichend gedeckte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschutz ist auf unser Verlangen nachzuweisen.

Der Verkäufer stellt uns von allen gegen uns aufgrund der Produkthaftungsgesetze oder sonstigen Rechtsgrundlagen gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und für die er im Außenverhältnis selbst haftet (z. B. wegen eines Fehlers des von uns vom Verkäufer bezogenen und in den Verkehr gebrachten Produktes). Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer gemäß §§ 683, 670 BGB erforderliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Im Übrigen richtet sich die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

Auf Schadensersatz haften wir dem Verkäufer nur in einer maximalen Höhe von 10% des jeweiligen Auftragswerts. Dies gilt nicht und unsere Haftung ist unbeschränkt (i) in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) im Rahmen von ausdrücklich übernommenen Garantien oder (iv) bei der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Rechnung und Zahlung
Rechnungen über ausgeführte Aufträge sind uns von dem Verkäufer in ordnungsgemäßer Form bei Abgang der Ware direkt per E-Mail, an die im Auftrag bezeichnete Stelle, zu zusenden und müssen u.a. folgende Angaben enthalten:

Unsere Auftrags- und Kundennummer, Kunden-Artikel-Nummer jedes gelieferten Produktes, Waggon-/ LKW- oder Container-Nummer, Anzahl, Art und Gewicht der Einzelverpackung, Verpackungsart, Los-/Chargen-Nummer, Art, Menge u. Einzelpreis, Gesamtpreis, Umsatzsteueridentifikationsnummer. u. alle geltenden gesetzlichen Anforderungen einer Rechnung. Jeder Auftrag ist gesondert zu berechnen. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto oder 21 Tage 3% Skonto nach Waren- und Rechnungseingang.

11. Abtretung von Forderungen
Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, gegen uns bestehende Forderungen abzutreten oder sonst darüber zu verfügen; dies gilt nicht für Geldforderungen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

12. Mängelrügen
Sobald die Auftragsware an der vereinbarten Empfangsstelle eingegangen ist, werden wir diese tunlich und im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes auf offenkundige Mängel (z.B. äußerlich erkennbare Transportschäden, Lieferscheinangaben) prüfen. Bezüglich der Menge wird nur die im Beförderungsschein des Spediteurs eingetragene Anzahl der Paletten quittiert; die tatsächliche Eingangs­menge wird durch unser Lagerpersonal nachträglich zeitversetzt festgestellt. Eventuelle sich aus der späteren Nachkontrolle ergebenden Differenzen oder sonstige Mängel werden wir dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Die Mängelrüge ist jedenfalls dann noch als unverzüglich anzusehen, wenn diese innerhalb von 14 Tagen erfolgt.

13. Lebensmittelrecht und Lebensmittelsicherheit, Compliance
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware den gültigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften des anwendbaren deutschen und europäischen Rechts entspricht, insbesondere dem deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.

Der Verkäufer verpflichtet sich, jegliche unerlaubten Zusätze und Falschdeklarationen bei den Waren zu unterlassen und die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit (u.a. nach der deutschen Lebensmittelhygieneverordnung und der Verordnung 852/2004/EG über Lebensmittelhygiene) zu ergreifen, um eine Kontamination und/oder Verfälschung der Ware zu verhindern. Wir sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und unter angemessener Wahrung der Betriebsabläufe und Geheimnisschutzinteressen des Verkäufers, bei dem Verkäufer geeignete Kontrollen betreffend die Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie die Maßnahmen des Verkäufers zur Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit und zur Verhinderung von unerlaubten Kontaminationen und Verfälschungen (insbesondere „Food Fraud“) vorzunehmen. Der Verkäufer wird mit uns nach Treu und Glauben bei der Einhaltung der relevanten Vorgaben kooperieren, soweit erforderlich.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der sonstigen von uns festgelegten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Anforderungen, über welche wir den Verkäufer in Kenntnis setzen, einzuhalten und entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.

14. Geheimhaltung
Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werdenden Informationen oder Unterlagen von uns, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen äußeren Umständen als vertraulich erkennbar sind (nachfolgend: „Vertrauliche Informationen„), mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene vertrauliche Unterlagen und Kenntnisse zu behandeln, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie nur für den Zweck der Vertragsdurchführung zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für Vertrauliche Information in jeder Form (schriftlich, mündlich, elektronisch) und unabhängig von einer Einstufung der Vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnisse i. S. d. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).

Der Verkäufer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an die jeweils eigenen Mitarbeiter, Vorlieferanten oder Subunternehmer (soweit nach Ziffer 5 Abs. 4 zulässig) weiterzugeben, soweit diese ihrerseits in entsprechender Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind und soweit deren Kenntnis im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind Informationen, die (i) ausdrücklich durch uns von einer Geheimhaltungspflicht ausgenommen wurden, (ii) dem Verkäufer ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht vor Offenlegung bereits bekannt waren, (iii) im Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich waren oder ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich werden, (iv) vom Verkäufer ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden oder (v) aufgrund behördlicher Anordnung, gerichtlicher Entscheidung oder gesetzlicher Regelung zwingend vom Verkäufer weitergegeben werden müssen (in diesem Fall sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten). Ferner bleiben zwingende gesetzliche Regelungen, nach denen eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, unberührt.

15. Schutzrechte Dritter
Der Verkäufer gewährleistet, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und erstattet uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme. Dies gilt jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und uns ergebenden Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Ludwigslust, sofern der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Diese Einkaufsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und uns, in welchen diese Einkaufsbedingungen einbezogen sind, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).