Fremdfirmenrichtlinien

Fremdfirmenrichtlinien

1. Allgemeines

Ziel der Fremdfirmenrichtlinie ist es, die Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände sowie im Betrieb aufrechtzuerhalten, sowie Gefahren abzuwehren und die Hygiene für eine sichere Produktion und sichere Produkte zu gewährleisten. Es werden dabei allgemeine und unternehmensspezifische Regeln formuliert, sowie auf das geltende Arbeitsschutzgesetz und auf die dazugehörigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verwiesen. Abweichungen von der Fremdfirmenrichtlinie sind nur nach Rucksprache und schriftlicher Bestätigung durch die beauftragenden Unternehmen ST/TT/SPT (im weiteren Verlauf Auftraggeber genannt) gültig.
Die Fremdfirmenrichtlinie ist Bestandteil des Vertrages mit dem Auftraggeber und somit verbindlich vereinbart. 
Das ausführende Unternehmen (im weiteren Verlauf Auftragnehmer genannt) hat seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Subunternehmer über den Inhalt der Fremdfirmenrichtlinie zu unterweisen. 
Gemäß Arbeitsschutzgesetz, 2. Abschnitt sowie DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention hat der Auftragnehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.
Für die Arbeiten in den genannten Unternehmen wird ein Ansprechpartner (zumeist die beauftragende Person) für alle Fragen der Auftragsabwicklung benannt. Er bzw. seine Vertretung ist beauftragt, die Durchführung der Arbeiten der Fremdfirmen hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften zu uberwachen. Dieser stimmt die Arbeitsablaufe so aufeinander ab, dass jederzeit eine mögliche gegenseitige Gefährdung vermieden wird. Dies befreit die Vorgesetzten der Fremdfirma jedoch nicht von ihrer Verantwortung für die eigenen Beschäftigten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Die beauftragende Person hat gegenüber den Beschäftigten der Fremdfirma Weisungsbefugnis.

1.1 Arbeitskleidung/ Schutzausrüstung
Grundsätzlich besteht innerhalb der Hygienebereiche die Pflicht, saubere Arbeitskleidung (inkl. persönliche Schutzausrüstung), Sicherheitsschuhe sowie die vorgeschriebene Hygienebekleidung (Haarschutz, Bartbinde) zu tragen (weitere Ausführungen siehe Hygienerichtlinie). Hosen müssen grundsätzlich die gesamten Beine bedecken.
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Personen ohne die erforderliche Schutzausrüstung haben grundsätzlich keinen Zutritt zum Betriebsgelände (ggf. Zuteilung von Überziehkitteln/Overalls moglich) und können bei Zuwiderhandlungen durch den Auftraggeber vom Betriebsgelände verwiesen werden.
Jede dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung muss innerhalb des Betriebes bzw. auf dem Betriebsgelände unterbleiben.

1.2 Hygienevorgaben/ Essen, Trinken/ Rauch- & Alkoholverbot
Mitarbeiter von Fremdfirmen, welche in den Hygienebereichen tätig sind, haben die Vorgaben der Hygienerichtlinie für Fremdfirmen anzuerkennen und umzusetzen. Demnach gilt u.a.:

  • Meldepflicht (gemäß Infektionsschutzgesetz IfSG) bei Infektionskrankheiten (wie z.B. Salmonellen, Hepatitis, Magen-Darm-Grippe etc.) oder offenen eitrigen/infektiosen Wunden
  • Schmuckverbot (inkl. Uhren, Eheringe und Piercings, künstliche Fingernägel etc.) 0 wenn nicht entfernbar Rücksprache mit dem Ansprechpartner.
  • keine privaten Gegenstände im Produktions-/Logistikbereich.
  • kein Glas, keine zerbrechlichen Gegenstande, kein Holz, keine Kleinteile (Tackernadeln etc.) in der Produktion 0 Bruch/Splitterung von Gegenstanden in der Produktion melden!
  • Mitnahme bzw. Einnahme von Speisen und Getränken (inkl. Kaugummi) verboten – Wasserspender
    stehen im Hygienebereich zur Verfügung
  • Rauch-/Alkohol- und Drogenverbot auf dem gesamten Betriebsgelände (ausgewiesene
    Raucherbereiche) → alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend darf das Betriebsgelände nicht
    betreten werden (Der subjektive Eindruck über die Beeinträchtigung ist an dieser Stelle ausreichend).
  • Bei Zuwiderhandlungen wird der Betroffene des Betriebsgeländes verwiesen und für den weiteren
    Einsatz in unseren Unternehmen gesperrt.

1.3 Umkleideräume/ Aufenthaltsräume/ Lagerräume
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

1.4 Fahrzeuge
Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Fahrzeuge sind auf den vorgeschriebenen Parkplätzen außerhalb des Betriebsgeländes (bei ST) bzw. auf den vorgesehenen Besucherparkplätzen auf dem Gelände (TT und SPT) abzustellen (siehe Werksübersichtpläne). Das Befahren oder Parken auf dem Betriebsgelände ist grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Wachdienst oder den Auftraggeber
gestattet. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände beträgt 10 km/h.

1.5 Telefonnutzung, Film- und Fotoaufnahmen, Laptopnutzung
Ton- und Bildaufzeichnungen jeglicher Art sind auf dem gesamten Werksgelände untersagt. Es ist nicht erlaubt Handys/Smartphones mit in die Produktions- und Logistikbereiche zu nehmen. Bei Bedarf kann ein hausinternes Telefon für Rückfragen an die eigene Firma zur Verfügung gestellt werden. Fotos sind durch Betriebszugehörige zur Verfügung zu stellen. Ist die Nutzung eines Laptops / Programmiergerätes zur Auftragsausführung erforderlich, ist dies dem Auftraggeber vorab schriftlich mitzuteilen. Dieser erteilt ggf. eine schriftliche Ausnahmegenehmigung.

1.6 Nutzung von Betriebsmitteln und technischen Hilfsstoffen
Soweit nicht ausdrücklich vertraglich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, ist die Nutzung von jeder Art von Betriebsmitteln (z. B. Werkzeuge, Flurförderfahrzeuge jeder Art, elektrische Geräte jeder Art, Aufstiegshilfen etc.) und technischen Hilfsstoffen (inkl. Schmierstoffen) abweichend vom Kataster für technische Hilfsstoffe des Auftraggebers verboten. Eine Ausnahme muss im Vorfeld durch die Werkstattleitung bewertet werden. Zur Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung im Einzelfall ist ausschließlich der Ansprechpartner nach Rücksprache mit der Betriebsleitung berechtigt.
Für alle nicht registrierten Schmierstoffe sind grundsätzlich Unbedenklichkeitszertifikate und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers vorzulegen. Für Schmierstoffe, für die ein zufälliger Kontakt mit dem Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden kann, liegt eine NSF H1-Registrierung vor.
Kennzeichnungspflichtige Allergene sind in den verwendeten Schmier-/techn. Hilfsstoffen nicht enthalten: Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für eine Nutzung von Betriebsmitteln bei Verstoß gegen diese Regelung.

1.7 Sicherheitszeichen / Fragen zum Arbeitsschutz
Die Sicherheitszeichen sind zwingend zu beachten. Sofern über Arbeitsschutz- und Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich an unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden (Kontakt über Ansprechpartner). Bei Bedarf können Sie hier die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige sicherheitstechnische Regeln einsehen.

1.8 Geheimhaltung
Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, Pausen usw. dürfen ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung nicht aus den Betriebs-und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter von Fremdfirmen sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Bestätigung der allgemeinen Geheimhaltungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.

2 Durchführung der Arbeiten

2.1 Betreten des Betriebsgeländes / Anmeldung
Der Zugang zum Betriebsgelände erfolgt ausschließlich über das Wachdienstgebäude (ST)/ den Empfang (TT, SPT). Zunächst hat die Hygieneeinweisung zu erfolgen. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Firmen ST/TT/SPT ist nur mit einem vom Wachdienst/ Empfang der Firmen ST/TT/SPT ausgestellten Besucherausweis gestattet. Dieser Ausweis ist stets sichtbar zu tragen und nicht übertragbar. Nach Anforderung des Ansprechpartners erhält die Fremdfirma vom Wachdienst/ Empfang einen Zugangschip und quittiert den Erhalt. Das erste Betreten der Räumlichkeiten der Firmen ST/TT/SPT erfolgt in Begleitung des Ansprechpartners. Der Zugang erfolgt immer über den Empfang (s. Werksübersichtspläne) und dann durch die Hygieneschleuse.

2.2 Materialeinbringung
Eine erforderliche Material- / Maschineneinbringung erfolgt in Abstimmung mit dem Ansprechpartner. Für Material- oder Maschineneinbringung trägt der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung. Materialeinbringung erfolgt immer über die Warenanlieferung oder Warenanlieferung Technik (s. Werksübersichtspläne). Ausnahmen haben schriftlich durch den Auftraggeber zu erfolgen.

2.3 Aufnahme der Arbeiten
Den Mitarbeitern der Fremdfirmen sind das Betreten und der Aufenthalt nur an den Orten (Räume, Hallen, Freiflächen) gestattet, die für die Durchführung der Arbeiten aufgesucht werden müssen. Das Betreten anderer Bereiche des Betriebsgeländes bzw. des Produktionsgebäudes ist untersagt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeit mit dem Ansprechpartner zu verständigen, sodass erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung rechtzeitig getroffen werden können. Die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Zu beachten sind dabei:

  • Ermittlung von möglichen gegenseitigen Gefährdungen,
  • Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Notwendigkeit Erlaubnisscheine),
  • Unterrichtung der beteiligten Personen über festgelegte Sicherheitsmaßnahmen,
  • ggf. Veranlassung von Abschaltungen und Freigaben der Maschinen/ Anlagen,
  • Überprüfung, dass abgesprochene Sicherheitsmaßnahmen bei wechselnden Gruppen, z.B. nächste Schicht, eingehalten werden,
  • vorläufige sicherheitstechnische Abnahmen (idealerweise gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Die Außerbetriebsetzung/ Wiederinbetriebsetzung von Alarm- und Meldeanlagen, elektrischen Anlagen sowie sonstigen Versorgungsleitungen darf nur durch die beauftragten Mitarbeiter des Aufraggebers vorgenommen werden.

2.4 Erprobung von Einrichtungen
Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere, weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
Der Auftragnehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für die Einhaltung zu sorgen. Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.
Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren (Rücksprache mit Ansprechpartner). Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein.
Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Auftragnehmer eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist. Ebenso ist der Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung schriftlich festzulegen. Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

2.5 Beendigung der Arbeiten
Bei Beendigung der Arbeiten ist der Ansprechpartner zu informieren. Der Ansprechpartner führt eine Sichtkontrolle der ausgeführten Arbeiten durch (keine Abnahme) und prüft ob betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen wieder ordnungsgemäß funktionieren und ob die Arbeitsstelle sauber und ordentlich hinterlassen wurde. Noch vorhandenes Material wird aus dem Gebäude nach Abstimmung mit dem Ansprechpartner entfernt. Alle liegen gebliebene Teile – Abfallstücke von Material, Schrauben, Nieten, Bohlen usw. – müssen durch den Auftragnehmer zu seinen Lasten vom Betriebsgelände des Auftraggebers entfernt werden (Auftragsbestandteil). Die Abfallbeseitigung erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften, z.B. müssen ölhaltige Abfälle sowie Putzlappen getrennt gelagert und als Sondermüll behandelt werden. Ist dies alles erledigt, verlassen die Mitarbeiter des Auftragnehmers das Betriebsgelände über die Hygieneschleuse und das Pförtnergebäude bzw den Empfang. Der Wachdienst/Empfang kontrolliert, ob die Mitarbeiter Zugangschips erhalten haben und quittiert die Rücknahme. Auch werden diese aus der Besucherliste ausgetragen.

2.6 Besondere Hinweise für Bauarbeiten und Montagetätigkeiten
Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind während der gesamten Bau- und Montagezeit durch die Fremdfirma ausreichend abzusichern. Wird der normale Verkehrsablauf behindert, so ist durch geeignete Beschilderung rechtzeitig auf die Gefahrenstelle hinzuweisen.

2.7 Nutzung von Leitern, Gerüsten und Hubarbeitsbühnen
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechend beschaffen sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Veränderungen an Gerüsten dürfen nur von autorisierten Firmen/ Stellen vorgenommen werden. Es darf nur einwandfreies Gerüstmaterial verwendet werden. Alle Gerüste und Hubarbeitsbühnen, die nach DIN 12811 mehr als 2,00 m über dem Boden liegen, müssen Geländerholme, Zwischenholme und Bordbretter haben.

  • Die Standsicherheit von fahrbaren Gerüsten, die aus Teilen von Stahlrohr-Kupplungsgerüst bestehen, ist durch ein ausreichendes Verhältnis von Breite/Höhe (≤ 1:3 im Freien und ≥ 1:4 in Räumen bzw. für einfache Fahrgerüste gilt 12,00 m im Raum und 8,00 m im Freien) sicherzustellen. Sie dürfen nicht verfahren werden, solange sich Personen auf ihnen befinden. Vor dem Betreten sind Rollen und Ausleger festzustellen. Tätigkeiten auf Gerüsten sind verboten, während darunter gearbeitet wird. In solchen Fällen ist mit dem Ansprechpartner abzusprechen, wann die Arbeiten durchgeführt werden können. Ausnahmen von dem obigen Verbot bilden vollkommen geschlossene Gerüstflächen. Gerüste, Leitern und Hubarbeitsbühnen auf Baustellen müssen deutlich lesbar den Namen des Eigentümers tragen.

2.8 Dacharbeiten
Dächer ohne tragfähige Dachhaut – z.B. Glasdächer, Asbestzement-Welldächer – dürfen infolge Durchbruchgefahr nur auf Laufbohlen begangen werden.

2.9 Tiefbauarbeiten
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten muss sich der Auftragnehmer bei den zuständigen Fachabteilungen über die Lage der stromführenden Kabel, Wasser-, Gas- und Sauerstoffleitungen informieren. Den von diesen Fachabteilungen
gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Straßensperrungen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

2.10 Gefährliche Alleinarbeit
Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Wird infolge eines Not- oder Ausnahmefalles doch einem gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so hat der Auftragnehmer gemäß § 8 (2) BGV A1 die Überwachung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. kurzfristige Kontrolle, Meldesystem, sicherzustellen.

2.11 Arbeiten in engen Räumen
Arbeiten in Behältern bzw. engen Räumen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Eine schriftliche Befahrerlaubnis muss vorher eingeholt werden. Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. In engen Räumen, mit erhöhter elektrischer Gefährdung dürfen nur hierfür zugelassene elektrische Geräte verwendet werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass ein Belüften mit Sauerstoff verboten ist.

2.12 Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen
Bei Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen ist der Auftraggeber über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem in Abstimmung mit dem Auftragsgeber der Arbeitsbereich gesichert ist (z.B. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge).

2.13 Lärm
Im Umgang mit Lärm gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV sowie die entsprechenden Technischen Regeln. Treten bei den Arbeiten unvermeidbare Lärmbelästigungen bzw. – Gefährdungen auf, muss von Seite des Auftragnehmers rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (z.B. geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen) festgelegt werden können.

2.14 Aufenthalts-/Werkstattcontainer auf Baustellen
Aufenthaltscontainer, Werkstattcontainer sind auf dem Firmengelände ST/TT/SPT nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zugelassen. Sie müssen deutlich lesbar den Firmennamen tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen für derartige Bauten sind einzuhalten (ArbStättV, DIN 13782:2015). Eine Übernachtung ist in diesen Containern nicht zulässig.

2.15 Heißarbeiten
2.15.1 Erlaubnisschein für Heißarbeiten
Schweiß-, Löt-, Brenn-, Heißklebe- und Bohrarbeiten sowie Arbeiten, bei denen Funken entstehen können (z.B. Stemmarbeiten), bedürfen der schriftlichen Genehmigung (Erlaubnisschein für Heißarbeiten) durch den Ansprechpartner. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine geeignete, verantwortliche Aufsichtsperson für die Dauer der Arbeiten und ggf. für die nachträgliche Brandwache zu benennen. Mit der Arbeit darf erst nach Eintreffen der Sicherheitswache begonnen werden. Bei allen Heißarbeiten sind Feuerlöscher stets griffbereit zu halten.
Feuerarbeiten in explosionsgefährdeten Räumen bedürfen der besonderen Absprache und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers durchgeführt werden, nachdem die Ex-Gefahr beseitigt ist.

2.15.2 Autogen-Schweißgeräte
Acetylen- und Sauerstoff-Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Bei Gasentnahme aus einer liegenden Acetylenflasche muss das Flaschenende rot gekennzeichnet sein. Sauerstoff-Flaschen dürfen nicht mit Ölen und Fetten an den Armaturen in Berührung kommen. Die Aufstellung von Gasflaschen in der Nähe von Gruben ist verboten. Die in den vorangegangenen Kapiteln getroffenen Festlegungen sind zu beachten.

2.15.3 Elektroschweißgeräte
Beim Betrieb von Elektro-Schweißgeräten ist darauf zu achten, dass feuergefährliche Objekte im Umkreis von 10m entfernt oder mit entsprechenden Feuerschutzmatten abgedeckt werden. Beim Elektro-Schweißen ist darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt, nicht an beliebige Bauteile angeschlossen werden darf. Geschlossene Kleidung, Schutzhandschuhe und Schweißschutzschild müssen getragen werden.

2.15.4 Schleif- und Trennmaschinen
Schleif- und Trennschneidearbeiten müssen mit den notwendigen Schutzeinrichtungen (Griff, Schutzblech) versehen sein. Sie dürfen nur mit für die Bauart zugelassenen Scheiben versehen sein. Beim Schleifen und Trennen entstehen Funken. Es ist darauf zu achten, dass feuergefährliche Objekte im Umkreis von 10m entfernt oder mit entsprechenden Feuerschutzmatten abgedeckt werden müssen. Geschlossene Kleidung, Schutzbrille und Gehörschutz müssen getragen werden.

2.16 Umgang mit Gefahrstoffen
Das Mitbringen/Einbringen von Gefahrstoffen ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei Verwendung von Gefahrstoffen sind die dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter und die Betriebsanweisungen an der Einsatzstelle bereitzuhalten und vor Aufnahme der Arbeit dem Ansprechpartner unaufgefordert vorzulegen. Die dort aufgeführten Hinweise für die Handhabung und Entsorgung zum Schutz von Menschen und Umwelt sind einzuhalten.
Für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen gelten die Gefahrstoffverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz. Bei der Lagerung, dem Umfüllen, der Verarbeitung und der Entsorgung sind die jeweiligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten.
Gefahrstoffe (z.B. Farb- oder Lackreste, Lösemittel, Öl) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen, sondern sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.

2.17 Elektrische Einrichtungen
Die Abschaltung des elektrischen Stromes, sofern notwendig, muss frühzeitig beim Ansprechpartner beantragt werden, so dass entsprechende Absprachen rechtzeitig getroffen werden können. Die Stromabschaltung und –
Einrichtung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur von dem Beauftragten des Auftraggebers vorgenommen werden.
Die verwendeten elektrischen Baustellen-Verteiler müssen nach DIN EN 61439-4; VDE 0660-600-4 gebaut und in vorschriftsmäßigem Zustand sein.
Notstromaggregate sind je nach Zulassung zu erden und nur im Freien zu betreiben.

2.18 Nutzung von Maschinen, Werkzeugen und firmeneigener Geräte
2.18.1 Direktionseigene Einrichtungen
Der Gebrauch von werkseigenen Einrichtungen, Maschinen, Werkstoffen usw. ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.

2.18.2 Betriebsmittel der Fremdfirmen
Die eingesetzten Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und Geräte müssen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechend beschaffen sein und geprüft sein, bevor sie betrieben werden.

2.18.3 Kennzeichnung
Gefahrenbereiche müssen durch den Auftragnehmer (in Abstimmung mit dem Ansprechpartner) abgesperrt und mit den vorgegebenen Kennzeichen (nach ARS A1.3) versehen werden.

2.19 Verhalten bei Unfall
Bei schweren Unfällen unterrichten Sie sofort den Rettungsdienst unter der Telefonnummer (0)112. Die Unfallstelle ist unverändert zu lassen, wenn dies die Personenrettung erlaubt. Die für den Betrieb des Auftraggebers geltenden Bestimmungen über die Meldung von Unfällen bleiben hiervon unberührt. Bei Unfällen jeglicher Art ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

2.20 Brandmeldung
Bei Ausbruch eines Brandes ist sofort vom nächsten Telefon aus über die Notrufnummer die Feuerwehr zu verständigen. Es ist deshalb immer vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, wo sich die nächste Meldemöglichkeit befindet.